Freitag, 15. September 2017

Ablauf einer GmbH Insolvenz (3)

Vorläufige Verwaltung / Betriebsfortführung

Sofern der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt wurde, wird sich der (vorläufige) Insolvenzverwalter darum bemühen, diesen aufrecht zu erhalten. Die Betriebsfortführung ist für die Masse und damit für die Gläubiger die beste Möglichkeit Gewinne zu generieren. Ferner bleibt so die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung oder eines Insolvenzplanes erhalten.
Der (vorläufige) Insolvenzverwalter zahlt in dieser Phase lediglich die betriebsnotwendigen Dinge, wie Telefon, Energie und Verbrauchsmittel. Löhne und Gehälter werden über das Insolvenzausfallgeld von der Agentur für Arbeit übernommen. Zudem werden Miet- und Pachtzahlungen ausgesetzt und weder Zins- oder Tilgungsleistungen an Banken vorgenommen.
Nach einer Bestandsaufnahme werden die Ab- und Aussonderungsrechte, der am Lager befindlichen Materialien festgestellt. Entnimmt der (vorläufige) Verwalter Lagerware, die durch einen Eigentumsvorbehalt noch im Eigentum des Lieferanten steht, ist er diesem zur Zahlung verpflichtet.

In seinem Insolvenzbericht verschafft er dem Insolvenzgericht einen kurzen Überblick über die Rechts- und Arbeitsverhältnisse und eine Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung.
Hier macht es sich schon bezahlt, wenn man einvernehmlich mit dem Insolvenzverwalter zusammen gearbeitet hat.

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