Dienstag, 31. Oktober 2017

Haftungsrisiko für Steuerberater

Steuerberaterhaftung: Dem Steuerberater sind die Hände gebunden

Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Steuerberaterhaftung in einer Krisensituation wird es in den Mandatsverhältnissen zwischen Unternehmern und Steuerberatern zu schweren Verwerfungen kommen. Der Unternehmer in der Krise wird kaum noch Beratung erhalten können.
Die Steuerberatung in Deutschland wird aktuell von einer schwierigen Diskussion umgetrieben. Dabei geht es um die Haftung von Steuerberatern in einer wirtschaftlichen Krise beziehungsweise der Insolvenz (vgl. auch „Das Urteil ist aus Steuerberatersicht brandgefährlich“). Die Ausgangssituation ist bekanntlich folgende: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine Rechtsprechung zur Haftung von Steuerberatern in Unternehmenskrisen erheblich verschärft (nach BGH-Urteil vom 26.01.2017 – IX ZR 285/14) und dadurch der Möglichkeit Tür und Tor geöffnet, dass Steuerberater in zunehmendem Maße durch Insolvenzverwalter in Regress genommen werden können.
Die Karlsruher haben entschieden, dass auch im Rahmen des steuerrechtlichen Dauermandats eine Haftung des Steuerberaters begründet werden kann, wenn dieser es unterlässt, die Mandantin auf einen möglichen Insolvenzgrund und die daran anknüpfende Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen. Dies gilt, sofern der Steuerberater aufgrund der bei der Erstellung der Bilanz gewonnenen Erkenntnisse erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens haben muss. Dann ist auch ein Jahresabschluss zu Fortführungswerten nicht möglich. Das Fazit dieser Entscheidung lautet, dass der Steuerberater künftig für einen möglichen Insolvenzverschleppungsschaden haftet, sofern er die mit den (wiederholten) Jahresfehlbeträgen verbundenen Risiken hätte aufzeigen können.
Erhebliche Auswirkungen auf die steuerberatende Praxis
Bei dem Grundsatz der Unternehmensfortführung („Fortführungsprinzip“) handelt sich um einen fundamentalen Bilanzierungsgrundsatz, der sich auf Handelsbilanz und Steuerbilanz auswirkt. Hier ergibt sich der Grundsatz aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wonach bei der Ableitung des Werts eines Wirtschaftsguts von der Fortführung des Unternehmens auszugehen ist. Die Annahme von der Unternehmensfortführung gilt so lange, wie nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten konkret im Raum stehen, die eine Beendigung der Unternehmenstätigkeit praktisch möglich machen. Das können schwerwiegende wirtschaftliche Schwierigkeiten sein oder auch ein bereits eingeleitetes Insolvenzverfahren.
Das Urteil des BGH bedeutet nun, dass sowohl Steuerberater als auch Mandant vor einem schwerwiegenden Problem stehen. Der Berater, will er eigene Haftungsrisiken vermeiden, muss nun entweder den Jahresabschluss nach Zerschlagungswerten aufstellen (was dem wirtschaftlichen Ende des Unternehmens gleichkommt) oder aber auf eine von einem unabhängigen Spezialisten erstellte positive Fortführungsprognose oder sogar auf dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestehen. Beides wird in der Praxis zwangsläufig dazu führen, dass ein Mandatsverhältnis endet, sei es, weil der Unternehmer die Beratung des „warnenden“ Steuerberaters nicht mehr in Anspruch nehmen will, da ihm die Perspektiven natürlich nicht gefallen, sei es, weil der Steuerberater selbst aus Gründen der persönlichen Haftungsreduzierung das Mandat in dieser gefährlichen Sondersituation niederlegt.
Gesetzt den Fall, das Mandat endet – was dann? Welche Alternativen hat der Unternehmer noch? Denn jeder andere Steuerberater wird genauso vorgehen wie der bisherige, was unweigerlich zu den gleichen Resultaten führen wird: nämlich der zwingende Rat zur Erstellung einer positiven Fortführungsprognose etc., die Erstellung des Jahresabschlusses nach Zerschlagungswerten und die mehr oder weniger zwangsläufige Beendigung des Mandats.
Kurz gesagt bedeutet diese Entwicklung, dass Unternehmer in einer Krisensituation de facto keine Steuerberatung mehr erhalten werden. Schließlich wird kein Berater das Mandat halten können, da ihm die Hände gebunden sind: Er muss im Zweifel zur Beendigung der Geschäftstätigkeit raten, um sein eigenes Haftungsfenster zu schließen. Dadurch werden Unternehmer professioneller Begleitung beraubt, die ihnen dabei helfen kann, eine Krisensituation zu überstehen und das Unternehmen wieder auf die richtige Spur zu bringen.

Samstag, 21. Oktober 2017

Vorsicht bei sog. Bargeschäften vor der Insolvenz

BGH, 04.05.2017 - IX ZR 285/16

Amtlicher Leitsatz:

InsO § 133 Abs. 1 Satz 2
Tauscht der zahlungsunfähige Schuldner mit einem Gläubiger in bargeschäftsähnlicher Weise Leistungen aus, kann allein aus dem Wissen des Gläubigers um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht auf sein Wissen von einer Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden; ein solcher Schluss setzt das Wissen des Gläubigers voraus, dass die Belieferung des Schuldners mit gleichwertigen Waren für die übrigen Gläubiger nicht von Nutzen ist, weil der Schuldner fortlaufend unrentabel arbeitet und weitere Verluste erwirtschaftet.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:

Tatbestand

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 5. März 2012 am 6. Juni 2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb einen Getränkehandel. Der Beklagte belieferte sie in ständiger Geschäftsbeziehung mit Getränken. Seine Forderungen zog der Beklagte zunächst mittels Lastschriften von einem Bankkonto der Schuldnerin ein. Zwischen dem 23. November 2010 und dem 3. März 2011 wurden dem Beklagten neun Lastschriften zurückgegeben. In der Folgezeit belieferte der Beklagte die Schuldnerin nur noch gegen Vorkasse. Zwischen dem 7. März 2011 und dem 31. Dezember 2011 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten in 47 Einzelbeträgen insgesamt 27.748,10 €. Der Kläger verlangt diesen Betrag nebst Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung vom Beklagten zurück.
2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Wie eine Bäckereikette sich durch ein Insolvenzverfahren saniert



Samstag, 21. Oktober 2017
„Die Insolvenz war das Beste, was uns passieren konnte“
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Mar­kus Lang­ner spricht offen über Fehl­ent­schei­dun­gen und Kurs­kor­rek­tu­ren
Das Gespräch führte
Rei­nald Wolf
Im August ver­gan­ge­nen Jah­res haben Mar­kus Lang­ner(43) und sein Bru­der Oli­ver für ihr Unter­neh­men Antrag auf Insol­venz gestellt. Aber die Ursa­chen der Schief­lage von Lang­ners Back­pa­ra­dies mit Sitz in Königs­lut­ter bei Braun­schweig (zehn Stand­orte, ein Ver­kaufs­wa­gen) sind weit in der Ver­gan­gen­heit zu suchen und mit einer grö­ße­ren Inves­ti­tion ver­bun­den. Heute füh­ren die Brü­der die Geschäfte der neuen GmbH und haben es geschafft, das Unter­neh­men wie­der auf Kurs zu brin­gen.
ABZ: Sie muss­ten Insol­venz­an­trag stel­len. Wie fühlt es sich an, Plei­tier zu sein?
Mar­kus Lang­ner: Abso­lut spitze (lacht) – zumin­dest im Nach­gang. Es war nicht ein­fach, sich das Schei­tern ein­zu­ge­ste­hen und die Insol­venz zu bean­tra­gen. Aber es waren auch quä­lend lange Jahre, in denen sich unser Unter­neh­men in Schief­lage befand. Nach dem Gang zum Amts­ge­richt waren wir regel­recht erleich­tert.
Und warum hat es so lange gedau­ert, bis Sie die Reiß­leine gezo­gen haben?
Lang­ner: Die Ban­ken haben uns immer wie­der Hoff­nung gemacht, dass wir es schaf­fen. Außer­dem hat man immer im Kopf, dass die Insol­venz der Unter­gang des Unter­neh­mer­da­seins ist.
Ist es denn nicht so?
Lang­ner: Über­haupt nicht, zumin­dest nicht in unse­rem Fall. Nach der Insol­venz-Bera­tung war uns klar, dass wir die Insol­venz in der Situa­tion als unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung sehen müs­sen, wenn wir den Betrieb ret­ten wol­len.
Und was war die Haupt­ur­sa­che für die Schief­lage von Lang­ners Back­pa­ra­dies?
Lang­ner: Unsere Eltern haben 1994 rund 5,5 Mio. Mark in einen Neu­bau auf der grü­nen Wiese inves­tiert. Das Finan­zie­rungs­kon­zept des Bera­ters basierte auf einer Zehn­jah­res­pro­gnose mit einer Ver­dop­pe­lung des Umsat­zes in den ers­ten fünf Jah­ren und einer wei­te­ren Ver­dop­pe­lung in den dar­auf­fol­gen­den fünf Jah­ren. Gestar­tet sind wir mit zwei Filia­len und vier Ver­kaufs­fahr­zeu­gen. Das Kon­zept war aus­ge­legt auf 20 Filia­len. Eine Rech­nung, die nicht auf­ging, weil die Pro­gno­sen in Sachen Stand­ort­über­nahme nicht funk­tio­niert haben. Seit­her drü­cken uns die Ver­bind­lich­kei­ten – auch, weil wir mit Inves­ti­tio­nen in die Ent­wick­lung neuer Stand­orte wei­te­res Geld in die Hand neh­men muss­ten.
Und wie haben Sie gemerkt, dass es eng wird?
Lang­ner: Wir sind eigent­lich immer hin­ter­her­ge­rannt. Der Zah­lungs­rhyth­mus von drei Wochen konnte immer öfter nicht ein­ge­hal­ten wer­den. Die Mah­nun­gen mehr­ten sich. Und nach der Über­nahme, die eigent­lich gut geklappt hat, muss­ten wir die lau­fen­den Kos­ten zah­len, ohne dass sie sinn­voll finan­ziert gewe­sen wären. So ist auf­grund man­geln­der Über­nah­me­er­fah­rung eine wei­tere Belas­tung ent­stan­den, die uns die Bilanz ver­ha­gelt hat. Auch wegen der belas­ten­den Über­zie­hungs­zin­sen und Säum­nis­zu­schläge.
Was haben Sie unter­nom­men, um aus dem Schla­mas­sel raus­zu­kom­men?
Lang­ner: Wir haben ver­sucht, mit den Ban­ken Lösun­gen zu fin­den. Par­al­lel dazu haben wir den Per­so­nal­ein­satz straff orga­ni­siert, defi­zi­täre Filia­len geschlos­sen und unser Früh­stücks­ge­schäft mit regel­mä­ßi­gem Umsatz­plus eta­bliert. Aber es hat nicht gereicht.
Und wie hat es dann der Insol­venz­ver­wal­ter geschafft, das Schiff auf Kurs zu bekom­men?
Lang­ner: Er hat Stell­schrau­ben zur Opti­mie­rung gefun­den, konnte zum Bei­spiel teure Fahr­zeug-Lea­sing- und Ver­si­che­rungs­ver­träge kün­di­gen und hat mit bes­se­ren Ver­trä­gen deut­li­che Ein­spa­run­gen erzielt. Und wir haben es gemein­sam geschafft, die Mit­ar­bei­ter auf ein gemein­sa­mes Ziel hin zu moti­vie­ren. Ergeb­nis: 9 Pro­zent Umsatz­plus auf beste­hen­der Flä­che.

Quelle: Allgemeine BäckerZeitung vom 21.10.2017

Freitag, 20. Oktober 2017

Auf ein Neues...

Ex-KTG-Chef Hofreiter zurück im Geschäft

Samstag, 7. Oktober 2017

Gardeur in Insolvenz-Textilbranche im Umbruch

Noch bis Anfang der 2000er Jahre galt Deutschlands älteste Hosenmarke als unangefochtener Marktführer. Gestern hat der Mönchengladbacher Hersteller, die Gardeur GmbH, beim Amtsgericht Insolvenz angemeldet. Zuvor waren - wie das 1920 in Gladbach gegründete Unternehmen - mitteilte, intensive Verhandlungen im Bankenkreis und mit potenziellen Investoren gescheitert. http://www.rp-online.de/wirtschaft/hosenhersteller-gardeur-ist-insolvent-aid-1.7126273

Es gibt derzeit mehrere Branchen, die sich im Umbruch befinden. Mit den Möglichkeiten des ESUG kann es gelingen diese Unternehmen zu sanieren und deren Erhalt zu gewährleisten.
www.insolvenzkonzept.de
 

Dienstag, 3. Oktober 2017

In Eigenverwaltung sein Unternehmen sanieren. Ein Beispiel:

Chemnitz - Bei der Eisengießerei Trompetter Guss Chemnitz läuft die Investorensuche auf Hochtouren.
Das Unternehmen hatte im Sommer ein Insolvenz-Schutzschirmverfahren beantragt, mit dem das Unternehmen in Eigenverwaltung grundlegend saniert werden sollte. Nach Ablauf des dreimonatigen Verfahrens hat nun das Amtsgericht Chemnitz die Sanierung in Eigenverwaltung bestätigt. https://www.tag24.de/nachrichten/chemnitz-trompetter-guss-insolvenz-investor-suche-schutzschirmverfahren-345796

Montag, 2. Oktober 2017

Nachdem das Unternehmen entschuldet wurde, geht es erfolgreich weiter

Die Laurèl GmbH hat ihr Insolvenzverfahren durchlaufen und zum 30. September 2017 abgeschlossen. Das Modebrand Lauèl ist von der neu gegründeten Holdinggesellschaft "Munich Brand Hub AG" übernommen worden, nachdem der vom Amtsgericht München bestätigte Insolvenzplan im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft mit Ablauf des 14. August 2017 bereits rechtskräftig wurde. http://de.fashionnetwork.com/news/Laurel-beendet-Insolvenz,874744.html#.WdH17Wi0PIU


www.unternehmensentschuldung.de