Anordnung vorläufiger Maßnahmen gem.§§21ff. InsO
Damit die Vermögenslage der Schuldnerin (GmbH) keine Nachteile erfährt, bestellt das Insolvenzgericht im Regelfall einen vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalter, mit der Maßgabe, dass dieser sämtliche rechtsgeschäftlichen Handlungen, wie Warenbestellungen etc., "absegnen" muss. Der Geschäftsführer ist dann nur noch bedingt "Herr im eigenen Haus" und darf ohne Zustimmung keine Rechtsgeschäfte mehr vornehmen. In Ausnahmefällen verfügt das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot, mit der Folge, dass der eingesetzte (starke) vorläufige Insolvenzverwalter sämtliche Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse nur noch alleine inne hat. Der Geschäftsführer ist in diesem Fall komplett entmachtet.
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