Mittwoch, 22. Januar 2020

BGH zum Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Rechts­frieden statt Unver­jähr­bar­keit

Gastbeitrag von Prof. Dr. Björn Gercke


Wer Sozialversicherungsbeiträge vorenthielt oder veruntreute, dessen Tat galt faktisch als unverjährbar. Nach einem Beschluss des BGH dürfte sich das jetzt ändern. Eine überraschende Kehrtwende bahnt sich an, wie Björn Gercke erläutert.
Der erst am vergangenen Freitag veröffentlichte Anfragebeschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.11.2019 (Az. 1 StR 58/19) hat es in sich: Er bedeutet nicht weniger als einen (möglichen) Wechsel einer jahrzehntelangen Rechtsprechung und herrschenden Meinung zur Beendigung und damit auch zum Verjährungsbeginn beim Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen.
"Jahrzehntelang" ist in diesem Zusammenhang ein gutes Stichwort: Denn nach bisheriger Praxis dauerte es bis zu dreieinhalb Jahrzehnte, bis derartige Taten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) verjährten. Zum Vergleich: Der Totschlag verjährt nach zwanzig Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
Aber der Reihe nach: Die strafrechtliche Verjährung beginnt bekanntlich nach § 78a StGB mit Beendigung der Tat. Soweit so gut. Die bislang herrschende Meinung stellt insoweit bezüglich § 266a StGB als echtem Unterlassungsdelikt auf den Wegfall der Pflicht zur Entrichtung der Beiträge ab.
Dies kann etwa durch die spätere Entrichtung der Beträge oder das Ausscheiden des Verantwortlichen aus der Vertreterstellung für das Unternehmen erfolgen. Wenn es an einem solchen speziellen Grund hingegen fehlt, verjährt die Beitragsschuld mit Blick auf die Regelung des § 25 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch IV im Falle der vorsätzlichen Beitragsvorenthaltung allerdings erst nach 30 Jahren. Das heißt, erst dann beginnt die strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) überhaupt zu laufen! Wird diese nach § 78c StGB durch Ermittlungshandlungen noch einmal unterbrochen, kann dies folglich zu einer Verjährung von rund 40 Jahren führen. Die herrschende Meinung führte damit – so der Vorbehalt der Gegenansicht – faktisch zur "Unverjährbarkeit".

"Offensichtlicher Wertungswiderspruch" vor dem Ende?

Hierbei handelt es sich auch nicht um eine bedeutungslose Rechtsfrage aus dem Elfenbeinturm der Wissenschaft: In den vergangenen Jahren wurden ausweislich der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) jährlich konstant zwischen 10.000 und 13.000 Strafverfahren nach § 266a StGB eingeleitet; die dabei ermittelten Schäden lagen jährlich jeweils im hohen zweistelligen Millionenbereich. Verfahren wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen beschäftigen Justiz wie Anwaltschaft gleichermaßen und zwar zunehmend. Grund dafür ist unter anderem die stetige Aufwertung durch höhere personelle Ausstattung wie auch erweiterte Befugnisse der in diesem Bereich federführenden Zollbehörden, in concreto der beim Zoll angesiedelten "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" (FKS).
Die herrschende Meinung ist seit Jahren wachsender Kritik ausgesetzt: In der Praxis wurden auch von Staatsanwälten und Richtern – wenn auch zumeist hinter vorgehaltener Hand – Vorbehalte an dem offensichtlichen Wertungswiderspruch zur Verjährung anderer vergleichbarer Tatbestände geäußert. Dies geschah insbesondere mit Blick auf die Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung, die von ihrer deliktischen Struktur und ihrem Wesen nach nicht nur mit § 266a StGB vergleichbar ist, sondern überdies in der Praxis oft mit diesem einhergeht. Um allzu unbillige Ergebnisse zu vermeiden, zog man dann den (jedenfalls) bei Extremfällen stets beliebten Problemlöser für ungeklärte Fragen im Rechtlichen und/oder Tatsächlichen im Strafrecht heran: die Einstellung nach § 153a Strafprozessordnung (StPO), alternativ bei größeren Fällen eine großzügige Anwendung der ebenfalls hilfreichen Vorschrift des § 154 StPO.
Die grundsätzliche Kritik an der herrschenden Meinung und der bislang damit einhergehenden Rechtspraxis hat der 1. Strafsenat nunmehr in einem Anfragebeschluss an die übrigen Strafsenate aufgenommen. Die Rechtsgutsverletzung – so der Senat – ist bereits mit der Nichtzahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit "irreversibel eingetreten und wird durch ein weiteres Untätigbleiben nicht vertieft“. Daher sei die Strafbewehrung eines weiteren Unterlassens nach Vollendung des Tatbestands (…) nicht gerechtfertigt und die Tat mithin zu diesem Zeitpunkt auch beendet.

BGH: "Unwucht des Verjährungssystems"

Und der Senat wird im Hinblick auf die bisher herrschende Ansicht und Praxis deutlich: Letztlich widerspreche diese dem rechtspolitischen Ansatz der Verjährungsregeln im Strafrecht, nämlich Rechtsfrieden zu schaffen. Überdies sei offensichtlich, dass sich die ausufernde Verjährung des § 266a StGB im Vergleich zu anderen Tatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts mit vergleichbarem Unrechtsgehalt und insbesondere vergleichbarer Strafandrohung wie etwa der Steuerhinterziehung, dem Betrug oder der Untreue, als systemwidrig darstelle. Der Senat spricht in dem Anfragebeschluss insoweit treffend von einer "Unwucht des Verjährungssystems".
All diese Erwägungen sind nicht neu; umso überraschender scheint die Kehrtwende, zumal gerade der 1. Senat selbst über viele Jahre – und zuletzt noch vor rund einem Jahr im Dezember 2018 (Az. 1 StR 444/18) – in ständiger Rechtsprechung der Gegenansicht folgte.
Stein des Anstoßes könnte das Urteil einer Kleinen Strafkammer eines kleinen Landgerichts gewesen sein: Das LG Baden-Baden hat in einem Berufungsverfahren in einer Entscheidung vom 12.11.2018 (Az. 6 Ns 305 Js 5919/16) in einem – für eine Entscheidung einer Kleinen Strafkammer wohl beispielslos dogmatisch tiefgehenden – Urteil dezidiert die Schwächen der bislang herrschenden Ansicht herausgearbeitet. Das Gericht aus der Kurstadt führte überzeugend aus, dass die Beendigung und damit der Verjährungsbeginn auch bei Taten nach § 266a Abs. 1 StGB mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunkts der Sozialversicherungsbeiträge eingeleitet werde.
Überraschend war die Entscheidung zunächst weitgehend unbemerkt geblieben und wurde erst ab Mitte 2019 breiter in der Fachpresse veröffentlicht bzw. gewürdigt. Die badische Berufungskammer hat – auch dies so ungewohnt deutlich – überdies selbstbewusst hervorgehoben, dass die bis dato entgegenstehenden Entscheidungen des BGH jeweils keine ratio decidendi im eigentlichen Sinne enthielten und überdies die Ausgangsentscheidung dieser Rechtsprechung ein bloßes obiter dictum darstelle, an das sich die Kleine Strafkammer des LG Baden-Baden nicht gebunden fühlen müsse. Dazu konnte man schon nach Bekanntwerden der Entscheidung nur sagen: Chapeau!
Natürlich gilt es die Reaktion der übrigen Senate auf die Anfrage des 1. Strafsenats abzuwarten: Aber vielleicht lieferte eine kleine Kammer mit einem einzigen Berufsrichter im beschaulichen Baden-Baden den Anstoß, um einen seit vielen Jahren allseits empfundenen Missstand in der Rechtspraxis und -dogmatik auf höchstrichterlicher Ebene zu beseitigen.
Der Autor Prof. Dr. Björn Gercke ist Rechtsanwalt und Gründungspartner der ausschließlich auf das Strafrecht spezialisierten Kanzlei Gercke | Wollschläger in Köln.