Ist eine Firma überschuldet und kann ihre Zahlungsverpflichtungen und Kredite in absehbarer Zeit nicht bedienen, ist der Geschäftsführer gem. § 15a InsO verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen den Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch der Wegfall des bisherigen §64 GmbHG welcher nunmehr in §15a InsO geregelt ist.