Mittwoch, 9. Februar 2022

Vermögen sichern durch Gründung einer Familienstiftung

Schützen Sie sich und Ihre Familie vor enteignungsgleichen Eingriffen des Staates.

Durch den Aufbau einer Familienstiftung versetzen wir Sie in die Lage Ihr Vermögen zu schützen und Ihre unternehmerischen Ziele zugriffssicher zu verwirklichen.

Die amtierende Regierung in Kombination mit der europäischen Fiskalpolitik sowie den nicht absehbaren wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie bergen ein schwer abzuschätzendes Risiko wie zukünftig privates Vermögen zur Bewältigung anstehender Haushaltsdefizite herangezogen werden wird.

Dies wird naturgemäß die größeren Vermögen betreffen deren Schutz im Fokus unserer Überlegungen stehen.

Das in die Stiftung eingebrachte Vermögen wird dem Zugriff Dritter entzogen und gehört sozusagen „sich selbst“. Durch die Auswahl der Destinatäre (Begünstigte) bestimmen Sie wer und in welchem Umfang Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen erhält.

Durch die Stiftungsgründung zu Lebzeiten können so unternehmerische Nachfolgeregelungen getroffen werden und zukünftige Erbstreitigkeiten vermieden werden.

Durch satzungsgemäße Gestaltungsmöglichkeiten kann die Familienstiftung auch als Gesellschafter bestehender Firmenstrukturen dienen und als vermögensverwaltende Stiftung von der Gewerbesteuer befreit werden.

Die Besteuerung einer Stiftung erfolgt analog zur Besteuerung von Kapitalgesellschaften, Einnahmen der begünstigten Destinatäre sind einkommensteuerpflichtig.

Die Gründung einer Familienstiftung empfiehlt sich ab einem Barvermögen von mindestens € 100.000,-- in Verbindung mit Immobilien, Wertpapieren und sonstigen Vermögensgegenständen.

Zu beachten ist, dass die Stiftung sich selbst tragen muss und das Stiftungsvermögen als solches erhalten bleibt.

Ist dies nicht der Fall, kann auch eine sogenannte Verbrauchsstiftung in Betracht gezogen werden.

In Einzelfällen kann auch parallel zur Errichtung einer Familienstiftung die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung anzuraten sein, um die Vorzüge einer sogenannten „Doppelstockstiftung“ in Anspruch nehmen zu können.