BGH, 04.05.2017 - IX ZR 285/16
Amtlicher Leitsatz:
InsO § 133 Abs. 1 Satz 2Tauscht der zahlungsunfähige Schuldner mit einem Gläubiger in bargeschäftsähnlicher Weise Leistungen aus, kann allein aus dem Wissen des Gläubigers um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht auf sein Wissen von einer Gläubigerbenachteiligung geschlossen werden; ein solcher Schluss setzt das Wissen des Gläubigers voraus, dass die Belieferung des Schuldners mit gleichwertigen Waren für die übrigen Gläubiger nicht von Nutzen ist, weil der Schuldner fortlaufend unrentabel arbeitet und weitere Verluste erwirtschaftet.
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter
Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
für Recht erkannt:
Tatbestand
1
Der
Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 5. März 2012 am 6. Juni
2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH
(nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin betrieb einen
Getränkehandel. Der Beklagte belieferte sie in ständiger
Geschäftsbeziehung mit Getränken. Seine Forderungen zog der Beklagte
zunächst mittels Lastschriften von einem Bankkonto der Schuldnerin ein.
Zwischen dem 23. November 2010 und dem 3. März 2011 wurden dem Beklagten
neun Lastschriften zurückgegeben. In der Folgezeit belieferte der
Beklagte die Schuldnerin nur noch gegen Vorkasse. Zwischen dem 7. März
2011 und dem 31. Dezember 2011 zahlte die Schuldnerin an den Beklagten
in 47 Einzelbeträgen insgesamt 27.748,10 €. Der Kläger verlangt diesen
Betrag nebst Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der
Insolvenzanfechtung vom Beklagten zurück.
2
Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten
hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die
Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
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