Die EU Richtlinie 2017/1132 wurde mittlerweile in nationales Recht umgesetzt und im UmwG §§333ff. gesetzlich geregelt. Sie erlaubt nunmehr die längst versprochene EU-weite (identitätswahrende) Sitzverlegung einer deutschen GmbH in sämtliche EU-Staaten. Ausgenommen sind Umwandlungen in Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten.
Voraussetzung ist, dass der Satzungssitz der GmbH in das entsprechende Land verlegt wird, mit der Folge, dass die deutsche GmbH von Amts wegen aus dem deutschen Handelsregister gelöscht wird und im Aufnahmestaat 1:1 weiter existiert.
Die Anforderungen an dieses Verfahren hat der deutsche Gesetzgeber (wie immer) an eine Vielzahl von Bedingungen geknüpft, die formgerecht einzuhalten sind.
Dazu gehören:
Erstellung eines Formwechselplanes
Erstellung eines Formwechselberichts
Formwechselprüfung (zur Vermeidung rechtsmissbräuchlicher Anwendung)
Zustimmungsbeschluss der Gesellschafter
Anmeldung des Formwechsels
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