Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der
Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der
Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild
hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen
2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.
Hierzu erklärt die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht:
„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb
Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung
beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre
Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz
bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits
beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt
tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft
abzufedern.“
Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur
Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund
der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten.
Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht
sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der
dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen
werden. Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen