Sonntag, 26. Mai 2019

Neues Folterinstrument der Vollstreckungsschuldner eingeführt

Zwangsversteigerung: BverfG zum Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO:


Der Beschluss des BverfG vom 15.05.2019 2 BvR 2425/18 kann bei sorgfältiger Vorbereitung auf den Versteigerungstermin zu einem scharfen Schwert werden. Denn ein Zwangsversteigerungsverfahren dauert sowieso vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses in der Regel deutlich länger als 1 Jahr. In dieser Zeit kann der Hauseigentümer, der sich der Versteigerung gegenübersieht, den Einwand der Suizidgefahr lang und hinreichend intensiv vorbereiten und sogar mit dieser Drohkulisse seinen Gläubigern mehr oder weniger direkt drohen, um eine Einstellung oder eine Einigung  durchzusetzen.

Mit professioneller Hilfe von mit der Materie vertrauten Juristen (selten), kann es so gelingen, das geliebte Eigenheim nicht nur für eine gewisse Schonfrist, sondern dauerhaft aus der Haftung zu bekommen. Denn jeder neue Anlauf kostet Geld, Zeit und häufig auch Nerven des betreibenden Gläubigers. In diese Wunde Salz zu streuen, muss allerdings gelernt sein. Allein die Notwendigkeit, das auch die Gutachten für den Verkehrswert nicht allzu alt sein dürfen, ist hier kostenauslösend und wird vom versierten Prozessteilnehmer sicher ins Feld geführt werden.

Aber auch andere Folterinstrumente, die dauerhaft für einen weiteren Verbleib in dem eigenen Haus sprechen, sind denkbar. So ist zu erwarten, dass diese Rechtsprechung, welche ja auch Gutachten und Vorkehrungen im Bereich Wohnen fordert, die vom Gläubiger vorzuschießenden Kosten deutlich erhöht. Dies macht jede Zwangsvollstreckung jedenfalls im Privatbereich gleich einmal unattraktiver.

Aber auch in den Teilungsversteigerung, die ja eigentlich keine Zwangsvollstreckung ist, ist zu erwarten, dass für Verlegungsanträge und sonstige verfahrensverlängernde Anträge versucht wird, diesen Beschluss auch anzuwenden.

Es bleibt daher zu beobachten, wie die Versteigerungsgerichte auf die zu erwartenden Anträge reagieren. Im Zweifel wird wohl für denjenigen entschieden, der die mangelnde Vorbereitung gegen den Suizid wegen zu erwartender Vorkehrungen gegen Wohnungsnot oder Obdachlosigkeit anführt.      

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