Mit dieser Entscheidung ermöglicht der EuGH auch deutschen Kapitalgesellschaften den satzungsmäßigen Sitz einer Gesellschaft in ein europäisches Land zu verlegen. Der EuGH nimmt ausdrücklich auch dazu Stellung, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn man das für die Gesellschaft günstigere (ausländische) Recht im Rahmen eines "Regime-Shoppings" für seine Gesellschaft in Anspruch nehmen möchte. Unter Umständen bestehende aufwändige Liquidationsverfahren im Wegzugsstaat (wie auch in Deutschland), finden insofern keine Beachtung.
Wenn auch Sie die "Segungen der EU" für Ihre GmbH anwenden möchten, unterstütze ich Sie gerne.
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