Mit dieser Entscheidung ermöglicht der EuGH auch deutschen Kapitalgesellschaften den satzungsmäßigen Sitz einer Gesellschaft in ein europäisches Land zu verlegen. Der EuGH nimmt ausdrücklich auch dazu Stellung, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn man das für die Gesellschaft günstigere (ausländische) Recht im Rahmen eines "Regime-Shoppings" für seine Gesellschaft in Anspruch nehmen möchte. Unter Umständen bestehende aufwändige Liquidationsverfahren im Wegzugsstaat (wie auch in Deutschland), finden insofern keine Beachtung.
Wenn auch Sie die "Segungen der EU" für Ihre GmbH anwenden möchten, unterstütze ich Sie gerne.
Mit einer Erfahrung aus über 30-jähriger Selbständigkeit berate ich seit 2005 Unternehmer und Unternehmen in "Schieflage". Durch die Anwendung von EU- und nationalem Sanierungsrecht kann so ein erfolgreicher Neustart gelingen. Dies betrifft vor allem insolvenzgefährdete Unternehmen und die sich aus einer Insolvenz ergebende Unternehmensentschuldung.
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