Die neue europäische Insolvenzordnung legt besonderen Wert darauf,
dass keine rechtsmissbräuchliche Anwendung nationaler Insolvenzordungen
vorgenommen wird, dem sogenannten Forum-Shopping. Es
soll vermieden werden, dass sich Unternehmen und Privatpersonen
unter jenes nationale Insolvenzrecht unterwerfen, von dem sie sich am
meisten Vorteile versprechen. Aus diesem Grund ist von Amts
wegen zu prüfen, ob sich der Center of main interests, der COMI,
tatsächlich in dem Land befindet, in welchem der Insolvenzantrag
gestellt wird. Gleichzeitig sieht dieselbe EU-Verordnung
2015/848 vor, dass Drittstaaten (hier Deutschland) keine Prüfung der
Anwendungsvorschriften zur Erlangung der Schuldbefreiung eingeräumt
wird. Das bedeutet, dass eine im EU-Ausland erteilte
Restschuldbefreiung nur dort vor den örtlichen Gerichten anfechtbar
ist und eben nicht in Deutschland.
Der BGH hat bereits in der Vergangenheit schon entsprechend
geurteilt und keine Anfechtungsmöglichkeit wegen der Verletzung des
"ordre public" feststellen können.
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