Donnerstag, 8. Februar 2018

Was man bei Privatinsolvenzen im EU-Ausland beachten sollte

Die neue europäische Insolvenzordnung legt besonderen Wert darauf, dass keine rechtsmissbräuchliche Anwendung nationaler Insolvenzordungen vorgenommen wird, dem sogenannten Forum-Shopping. Es soll vermieden werden, dass sich Unternehmen und Privatpersonen unter jenes nationale Insolvenzrecht unterwerfen, von dem sie sich am meisten Vorteile versprechen. Aus diesem Grund ist von Amts wegen zu prüfen, ob sich der Center of main interests, der COMI, tatsächlich in dem Land befindet, in welchem der Insolvenzantrag gestellt wird. Gleichzeitig sieht dieselbe EU-Verordnung  2015/848 vor, dass Drittstaaten (hier Deutschland) keine Prüfung der Anwendungsvorschriften zur Erlangung der Schuldbefreiung eingeräumt wird. Das bedeutet, dass eine im EU-Ausland erteilte Restschuldbefreiung nur dort vor den örtlichen Gerichten anfechtbar ist und eben nicht in Deutschland.
Der BGH hat bereits in der Vergangenheit schon entsprechend geurteilt und keine Anfechtungsmöglichkeit wegen der Verletzung des "ordre public" feststellen können.
 

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