Samstag, 4. September 2021

Seit Montag dem 3.5.2021 besteht wieder die volle Insolvenzantragspflicht

Ist eine Firma überschuldet und kann ihre Zahlungsverpflichtungen und Kredite in absehbarer Zeit nicht bedienen, ist der Geschäftsführer gem. § 15a InsO verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen den Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch der Wegfall des bisherigen §64 GmbHG welcher nunmehr in §15a InsO geregelt ist.

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