Freitag, 16. August 2019

BGH-Urteil zu Rückforderungsansprüchen von Gesellschafterdarlehen


ECLI:DE:BGH:2018:151118UIXZR39.18.0BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 39/18Verkündet am:15. November 2018KirchgeßnerAmtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:jaInsO § 135 Abs. 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 5Die Darlehensforderung eines Unternehmens kann einem Gesellschafterdarlehen auch dann gleichzustellen sein, wenn ein an der darlehensnehmenden Gesellschaft lediglich mittelbar beteiligter Gesellschafter an der darlehensgewährenden Gesell-schaft maßgeblich beteiligt ist.BGH, Urteil vom 15. November 2018 -IX ZR 39/18 -OLG OldenburgLG Oldenburg-2-Der IX.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2018durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhringfür Recht erkannt:DieRevision gegendas Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Oldenburg vom 18. Januar 2018 wird auf Kosten der Be-klagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Antrag vom 17.Juli 2012 am 21.März 2013 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.GmbH& Co. KG (fortan: Schuldnerin). Mehrheitskommanditistin der Schuldnerin istdie BK.AG. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin und Vorstand der BK.AG ist G.S.. Dieser ist ferner mit 50 vom Hundert der Geschäftsanteile Gesellschafter der A.GmbH, welche 10 vom Hundert derAktien der BK.AG hält.Die Beklagte ist ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH& Co.KG tätig. Alleiniger Kommanditist ist G.S.,Komplementärin die G.GmbH. Alleinige Gesellschafterin dieser GmbH ist die BK.AG, Geschäftsführer ist G.S..1

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